Werbungskosten Lohnsteuerkarte im deutschen Steuerrecht
Werbungskosten Lohnsteuerkarte sind für die Berechnung der Steuer wichtig. So wirken sich Werbungskosten steuermindernd aus. Sie werden zum Beispiel bei der Einkommensteuererklärung berücksichtigt. Die Lohnsteuerkarte enthält alle wichtigen Steuermerkmale des Arbeitnehmers.
Die fachliche Definition von Werbungskosten Lohnsteuerkarte ist im Einkommensteuergesetz (EStG) definiert. Dem Gesetzestext nach sind unter Werbungskosten Ausgaben zu verstehen, die getätigt werden, um eine bestehende Einnahmequelle zu erhalten oder neu zu schaffen. Bei einem Einkommen aus nicht selbstständiger Arbeit (Arbeitnehmerverhältnis) sind dies zum Beispiel die Kosten für eine doppelte Haushaltsführung, notwendige Arbeitsmittel, Kosten für berufliche Weiterbildung, Beiträge zu Gewerkschaften und die Aufwendungen für die Fahrten zum Arbeitsplatz.
Dies gilt jedoch nur dann, wenn die genannten Kosten nicht von einem Dritten (z.B. Arbeitgeber übernimmt Kosten für berufliche Fortbildung) erstattet worden sind. Auch die anfallenden Ausgaben für Bewerbungen um einen Arbeitsplatz zählen zu den Werbungskosten, da diese dazu geeignet sind, eine zukünftige Einnahmequelle zu erschließen. Jedem Arbeitnehmer steht pauschal ein Werbungskostenfreibetrag in Höhe von 920,00 Euro pro Jahr zu. Dieser ist bereits in der Lohnsteuerstabelle eingerechnet. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung wird dann geprüft, ob die tatsächlichen Werbungskosten höher liegen als der Freibetrag. Werbungskosten können nur bei den Einkunftsarten nicht selbstständige Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte berücksichtigt werden. Im Bereich der Gewinneinkunftsarten werden Werbungskosten als Betriebsausgaben behandelt.
Bei Werbungskosten Lohnsteuerkarte ist zudem wissenswert, dass die Lohnsteuerkarte von der Gemeinde ausgestellt wird, in der der Einwohner seinen Hauptsitz hat. Neben der Angabe von persönlichen Daten, wie Name und Anschrift sowie Geburtsdatum sind alle steuerlichen Angaben vorhanden, die der Arbeitgeber für einen korrekten Lohnsteuerabzug und die elektronische Lohnsteuerbescheinigung benötigt. Dies sind die Lohnsteuerklasse, die Anzahl der Kinderfreibeträge, evtl. Religionszugehörigkeit (für den Kirchensteuerabzug), Frei- und Hinzurechnungsbeträge, das zuständige Finanzamt und die Steueridentifikationsnummer. Ein Steuerklassenwechsel (z.B. bei Heirat), wird beim Einwohnermeldeamt der zuständigen Gemeinde beantragt, die Lohnsteuerkarte wird dort entsprechend abgeändert. Für die Eintragung von Frei- und Hinzurechnungsbeträgen ist in der Regel das Finanzamt zuständig.
In der Zukunft ist eine Änderung bei Werbungskosten Lohnsteuerkarte geplant. Für das Jahr 2010 wurde zum letzten Mal die Lohnsteuerkarte in der gewohnten Papierform gedruckt. Zukünftig soll der Arbeitgeber über ein elektronisches Verfahren die Lohnsteuerabzugsmerkmale des Mitarbeiters abfragen können. Dazu dient die Steueridentifikationsnummer.
06.08.2010